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Der Motivirrtum bei der Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes

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Rechtslupe - Irrt der Bestimmungsberechtigte aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauskunft des Standesamts über das nach Art 10 Abs. 3 EGBGB zur Wahl stehende Recht, kann er die getroffene Rechtswahl wegen eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB). Die Anfechtung unterliegt der Frist nach § 121 BGB. Wird der Geburtsname eines zweiten Kindes der Eltern unter Wahl des bei… mehr

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