Rechtslupe -
Irrt der Bestimmungsberechtigte aufgrund einer unzutreffenden Rechtsauskunft des Standesamts über das nach Art 10 Abs. 3 EGBGB zur Wahl stehende Recht,
kann er die getroffene Rechtswahl wegen eines ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtums anfechten (§ 119 Abs. 2 BGB). Die
Anfechtung unterliegt der Frist nach § 121 BGB.
Wird der Geburtsname eines zweiten Kindes der Eltern unter Wahl des bei… mehr
